Einbürgerung | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A._____ stellte am 27. November 2013 (recte: 2012) ein Gesuch um Ein- bürgerung in der Bürgergemeinde Y._____. Nachdem der Kanton die Er- fordernisse gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b - e KBüG geprüft und als erfüllt be- trachtete, prüfte die Bürgergemeinde die Integration der Gesuchstellerin in der kantonalen und kommunalen Gemeinschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG) anlässlich eines Einbürgerungsgesprächs am 25. Juni 2013, worüber ein Protokoll erstellt wurde.
E. 2 Am 14. August 2013 lehnte die Bürgerversammlung Y._____ mit fünf Stimmen gegen eine das Einbürgerungsgesuch von A._____ mit der Be- gründung mangelnder Integration ab. Eröffnet wurde der Entscheid am
E. 6 Am 20. Januar 2014 begrüsste die Bürgergemeinde Y._____, dass die Beschwerdeführerin neuerdings am sozialen Leben der Dorfgemeinschaft teilnehme und nicht nur an familiären Verpflichtungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubün- den (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit dem Entscheid der Bürgergemeinde Y._____ vom 14. August 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Als
- 4 - Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Bürger- gemeinde Y._____, welche per 1. Januar 2014 in der Bürgergemeinde X._____ aufgegangen ist, das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdefüh- rerin zu Recht abgelehnt hat.
2. a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass er in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kan- tonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Einbürgerung am Wohnsitz. Das Kantonsbürgerrecht kann gemäss Art. 6 KBüG von Personen erwor- ben werden, die während insgesamt sechs Jahren im Kanton Graubün- den gewohnt haben, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren. Für das Gemeindebürgerrecht sind mindestens vier Jahre erforderlich, davon mindestens zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung (Art. 11 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürgergemeinden Vor- schriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemein- debürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung
- 5 - des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertra- gen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorschrift wird unter Art. 17 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubün- den (KBüV; BR 130.110) noch was folgt bestimmt: Die Bürgergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonde- ren Kommission übertragen (Abs. 1). Das zuständige Organ der Bürger- gemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungs- voraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persönlich anzuhören (Abs. 2). Sind die Vorausset- zungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mitzuteilen (Abs. 3; Satz 1; vgl. zum Ganzen PVG 2008 Nr. 3 E.1a). b) Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und der Gemeinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist demnach nicht darauf beschränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden (VGU U 13 46 E.2b m.w.H.). Viel- mehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwen- den. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Ge- meinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantona- len Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der BV
- 6 - auch das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts [BüG; SR 141.0] sowie das KBüG. Die freie Prüfung der Anwen- dung des BüG respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hin- aus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Ent- scheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3, 133 I 149 E.3.1, 131 I 467 E.3.1, je mit Hinweisen). Das zuständige kan- tonale Gericht darf auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 235 E.2.5).
3. a) Vorliegend ist dem Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 25. Juni 2013 zu entnehmen, dass das Gespräch angesichts der geringen Kennt- nisse der Beschwerdeführerin an der romanischen Sprache in deutscher Sprache geführt wurde. Das Gespräch zeigte, dass die Beschwerdeführe- rin die rechtsstaatlichen Strukturen der Schweiz gut kannte und auch über das Alltagsgeschehen in der Schweiz gut informiert war. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt und finanziell gut situiert ist. Weiter hat sie ihre Steuern stets pünktlich bezahlt und spricht perfekt Schweizerdeutsch, indes nur wenig Roma- nisch. Umstritten ist hingegen die soziale Integration der Beschwerdefüh- rerin in die Dorfgemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG. b) In die kantonale und kommunale Gemeinschaft ist gemäss Art. 5 Abs. 1 KBüV insbesondere integriert, wer soziale Beziehungen am Arbeitsplatz,
- 7 - in Nachbarschaft, Gemeinde, Quartier, Kirche, Vereinen oder anderen lo- kalen Institutionen pflegt (lit. a) sowie im öffentlichen und gesellschaftli- chen Leben eingegliedert ist und an Dorf- oder Quartierveranstaltungen teilnimmt (lit. b). c) Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich ihrer sozialen Integration in die Dorfgemeinschaft geltend, vor Weihnachten 2013 an einem gemütlichen Nachmittag mit dem Frauenverein teilgenommen zu haben und − als ihre Enkel noch zur Schule gingen − jeweils die Kirche besucht zu haben, wenn ihre Enkel dort Verse vortrugen und Weihnachts-Krippenspiele auf- führten. Ausserdem habe es jedes Jahr an Silvester eine Begegnung mit allen Bürgern der Gemeinde Y._____ gegeben. Schliesslich sei sie auch in den 35 Jahren, während denen sie im Kanton Zürich wohnte und arbei- tete, oft am Wochenende nach Y._____ gefahren. Die Beschwerdegegne- rin registrierte indes in den vielen Jahren, in denen die Beschwerdeführe- rin in Y._____ Wohnsitz hatte, nur einen einzigen Besuch beim Senioren- treff, ansonsten aber weder Teilnahmen an 1. August-Feiern oder an Dorf- und Aufrichtungsfesten noch an weiteren Frauen- und Seniorentref- fen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aktivitäten wie die Kir- chenbesuche zählt die Beschwerdegegnerin vorwiegend zu den fami- liären Pflichten der Beschwerdeführerin und weniger zum sozialen Dorfle- ben. Im Übrigen begrüsst die Beschwerdegegnerin aber die neuen Bemühungen der Beschwerdeführerin, an Letzterem vermehrt teilzuneh- men.
4. a) Die Beschwerdegegnerin geht vorliegend zu Recht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kirchenbesuche, wenn ihre Enkel dort Verse vortrugen oder Weihnachts-Krippenspiele aufführten, sowie die früheren Besuche in Y._____, als sie noch in Zürich wohnte und arbeitete, hauptsächlich zum familiären Bereich und weniger zum sozialen Dorfle-
- 8 - ben zu zählen sind. Sodann kann die Teilnahme an einem Treffen des Frauenvereins vor Weihnachten 2013 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das erwähnte Treffen im Dezember 2013 und somit nach dem angefochtenen Entscheid der Bürgergemeinde Y._____ vom 14. August 2013 stattgefunden hat. Somit verbleiben ein einziger von der Beschwerdegegnerin registrierter Besuch beim Seniorentreff sowie die Begegnungen mit allen Bürgern der Gemeinde an Silvester. Wenn die Beschwerdegegnerin diese beiden verbleibenden Aktivitäten als nicht ausreichend beurteilt und damit die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG als nicht erfüllt ansieht, mithin bei der Beschwerdefüh- rerin keine hinreichende soziale Integration in die kantonale und kommu- nale Gemeinschaft erkennt, stützt sie sich ohne Weiteres auf sachliche Gründe beziehungsweise bewegt sich innerhalb ihres Ermessensspiel- raums. Aufgrund der festgestellten fehlenden Aktivitäten in lokalen Verei- nen und Institutionen sowie der fehlenden bzw. äusserst seltenen Teil- nahme an öffentlichen Anlässen lässt es sich jedenfalls ohne Weiteres sachlich vertreten, der Beschwerdeführerin die Aufnahme ins Gemeinde- bürgerrecht zufolge ungenügender Integration in die kantonale und kom- munale Gemeinschaft zu verwehren. An diesem Ergebnis vermag die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik erwähnte Gehbehinderung nichts zu ändern, da der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zufolge selbst bei eingeschränkten Möglichkeiten zur Teilnahme am Dorfleben Anforde- rungen an einen Integrationswillen gestellt werden dürfen, wenn auch nicht allzu hohe (vgl. BGE 138 I 305 E.4.4). Aufgrund der geschilderten Umstände lässt es sich mithin nicht beanstanden, wenn die Beschwerde- gegnerin zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin die in Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG aufgeführte Integration in die kantonale und kommunale Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Behandlung ihres Einbürge- rungsgesuchs nicht erfüllt habe. Folglich wurde aber ihr Gesuch um Ein- bürgerung von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen.
- 9 - b) Sollte sich die Beschwerdeführerin fortan indes vermehrt am sozialen Dorfleben beteiligen, kann sich die Situation selbstverständlich auch noch zu ihren Gunsten verändern. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Anzumerken bleibt lediglich, dass das Gericht die für die Be- schwerdegegnerin nicht ersichtliche Motivation, sich erst jetzt einbürgern zu wollen, obschon die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz doch schon während 25 Jahren in den Kantonen Zürich und Schwyz hatte, für nicht entscheidrelevant erachtet. Auch ihre (angebliche) Äusserung, dass ein Wegzug in ein ausserkantonales Altersheim in Abklärung sei, erscheint dem Gericht im Hinblick auf ein allfälliges weiteres Einbürgerungsgesuch als nicht entscheidend. 5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der nega- tive Einbürgerungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, als rechtens erweist. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demgegenüber als haltlos, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Für die Zusprechung einer Partei- entschädigung an die Bürgergemeinde besteht kein Anlass, da sie in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 10 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 264.-- zusammen Fr. 1'264.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 98
1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Bürgergemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Einbürgerung
- 2 - 1. A._____ stellte am 27. November 2013 (recte: 2012) ein Gesuch um Ein- bürgerung in der Bürgergemeinde Y._____. Nachdem der Kanton die Er- fordernisse gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b - e KBüG geprüft und als erfüllt be- trachtete, prüfte die Bürgergemeinde die Integration der Gesuchstellerin in der kantonalen und kommunalen Gemeinschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG) anlässlich eines Einbürgerungsgesprächs am 25. Juni 2013, worüber ein Protokoll erstellt wurde. 2. Am 14. August 2013 lehnte die Bürgerversammlung Y._____ mit fünf Stimmen gegen eine das Einbürgerungsgesuch von A._____ mit der Be- gründung mangelnder Integration ab. Eröffnet wurde der Entscheid am
6. November 2013. 3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 26. November 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss verlangte sie die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und ihre Einbürgerung. Sie wohne seit 52 Jahren in der Schweiz, habe davon 35 Jahre gearbeitet, sei angepasst, habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und keine Geldsorgen. Auch habe sie ihre Steuern stets pünktlich bezahlt, könne perfekt Schweizerdeutsch sprechen, leider aber nur wenig Romanisch, was den Kontakt in Y._____ etwas beschränkte. 4. Die Bürgergemeinde Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bean- tragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Bürgerinnen und Bürger von Y._____ würden die verstärkte Teilnahme der Beschwerdeführerin am sozialen Leben des Dorfes und deren Kontaktaufnahme zu den Menschen im Dorf und den Aufbau von Beziehungen vermissen. Die Sprache sei dabei kein Hinder- nis gewesen, zumal in vielen Vereinen die Kommunikation in Deutsch
- 3 - stattfinde und sogar die Gemeindeversammlung zweisprachig geführt werde. 5. In ihrer Replik vom 7. Januar 2014 wies die Beschwerdeführerin auf ihre Gehbehinderung hin sowie auf die Tatsache, dass sie vor Weihnachten an einem gemütlichen Nachmittag mit dem Frauenverein teilgenommen habe. Auch als ihre Enkel noch zur Schule gegangen seien, sei sie jedes Mal dabei gewesen, wenn diese in der Kirche Verse vorgetragen und Weihnachts-Krippenspiele aufgeführt hätten. Jedes Jahr habe es an Sil- vester eine Begegnung mit allen Bürgern der Gemeinde Y._____ gege- ben, wo sie ebenfalls zugegen gewesen sei. Auch als sie während 35 Jahren im Kanton Zürich gewohnt und gearbeitet habe, sei sie oft am Wochenende nach Y._____ gefahren. 6. Am 20. Januar 2014 begrüsste die Bürgergemeinde Y._____, dass die Beschwerdeführerin neuerdings am sozialen Leben der Dorfgemeinschaft teilnehme und nicht nur an familiären Verpflichtungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubün- den (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit dem Entscheid der Bürgergemeinde Y._____ vom 14. August 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Als
- 4 - Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Bürger- gemeinde Y._____, welche per 1. Januar 2014 in der Bürgergemeinde X._____ aufgegangen ist, das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdefüh- rerin zu Recht abgelehnt hat.
2. a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass er in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kan- tonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Einbürgerung am Wohnsitz. Das Kantonsbürgerrecht kann gemäss Art. 6 KBüG von Personen erwor- ben werden, die während insgesamt sechs Jahren im Kanton Graubün- den gewohnt haben, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren. Für das Gemeindebürgerrecht sind mindestens vier Jahre erforderlich, davon mindestens zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung (Art. 11 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürgergemeinden Vor- schriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemein- debürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung
- 5 - des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertra- gen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorschrift wird unter Art. 17 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubün- den (KBüV; BR 130.110) noch was folgt bestimmt: Die Bürgergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonde- ren Kommission übertragen (Abs. 1). Das zuständige Organ der Bürger- gemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungs- voraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persönlich anzuhören (Abs. 2). Sind die Vorausset- zungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mitzuteilen (Abs. 3; Satz 1; vgl. zum Ganzen PVG 2008 Nr. 3 E.1a). b) Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und der Gemeinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist demnach nicht darauf beschränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden (VGU U 13 46 E.2b m.w.H.). Viel- mehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwen- den. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Ge- meinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantona- len Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der BV
- 6 - auch das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts [BüG; SR 141.0] sowie das KBüG. Die freie Prüfung der Anwen- dung des BüG respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hin- aus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Ent- scheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3, 133 I 149 E.3.1, 131 I 467 E.3.1, je mit Hinweisen). Das zuständige kan- tonale Gericht darf auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 235 E.2.5).
3. a) Vorliegend ist dem Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 25. Juni 2013 zu entnehmen, dass das Gespräch angesichts der geringen Kennt- nisse der Beschwerdeführerin an der romanischen Sprache in deutscher Sprache geführt wurde. Das Gespräch zeigte, dass die Beschwerdeführe- rin die rechtsstaatlichen Strukturen der Schweiz gut kannte und auch über das Alltagsgeschehen in der Schweiz gut informiert war. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt und finanziell gut situiert ist. Weiter hat sie ihre Steuern stets pünktlich bezahlt und spricht perfekt Schweizerdeutsch, indes nur wenig Roma- nisch. Umstritten ist hingegen die soziale Integration der Beschwerdefüh- rerin in die Dorfgemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG. b) In die kantonale und kommunale Gemeinschaft ist gemäss Art. 5 Abs. 1 KBüV insbesondere integriert, wer soziale Beziehungen am Arbeitsplatz,
- 7 - in Nachbarschaft, Gemeinde, Quartier, Kirche, Vereinen oder anderen lo- kalen Institutionen pflegt (lit. a) sowie im öffentlichen und gesellschaftli- chen Leben eingegliedert ist und an Dorf- oder Quartierveranstaltungen teilnimmt (lit. b). c) Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich ihrer sozialen Integration in die Dorfgemeinschaft geltend, vor Weihnachten 2013 an einem gemütlichen Nachmittag mit dem Frauenverein teilgenommen zu haben und − als ihre Enkel noch zur Schule gingen − jeweils die Kirche besucht zu haben, wenn ihre Enkel dort Verse vortrugen und Weihnachts-Krippenspiele auf- führten. Ausserdem habe es jedes Jahr an Silvester eine Begegnung mit allen Bürgern der Gemeinde Y._____ gegeben. Schliesslich sei sie auch in den 35 Jahren, während denen sie im Kanton Zürich wohnte und arbei- tete, oft am Wochenende nach Y._____ gefahren. Die Beschwerdegegne- rin registrierte indes in den vielen Jahren, in denen die Beschwerdeführe- rin in Y._____ Wohnsitz hatte, nur einen einzigen Besuch beim Senioren- treff, ansonsten aber weder Teilnahmen an 1. August-Feiern oder an Dorf- und Aufrichtungsfesten noch an weiteren Frauen- und Seniorentref- fen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aktivitäten wie die Kir- chenbesuche zählt die Beschwerdegegnerin vorwiegend zu den fami- liären Pflichten der Beschwerdeführerin und weniger zum sozialen Dorfle- ben. Im Übrigen begrüsst die Beschwerdegegnerin aber die neuen Bemühungen der Beschwerdeführerin, an Letzterem vermehrt teilzuneh- men.
4. a) Die Beschwerdegegnerin geht vorliegend zu Recht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kirchenbesuche, wenn ihre Enkel dort Verse vortrugen oder Weihnachts-Krippenspiele aufführten, sowie die früheren Besuche in Y._____, als sie noch in Zürich wohnte und arbeitete, hauptsächlich zum familiären Bereich und weniger zum sozialen Dorfle-
- 8 - ben zu zählen sind. Sodann kann die Teilnahme an einem Treffen des Frauenvereins vor Weihnachten 2013 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das erwähnte Treffen im Dezember 2013 und somit nach dem angefochtenen Entscheid der Bürgergemeinde Y._____ vom 14. August 2013 stattgefunden hat. Somit verbleiben ein einziger von der Beschwerdegegnerin registrierter Besuch beim Seniorentreff sowie die Begegnungen mit allen Bürgern der Gemeinde an Silvester. Wenn die Beschwerdegegnerin diese beiden verbleibenden Aktivitäten als nicht ausreichend beurteilt und damit die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG als nicht erfüllt ansieht, mithin bei der Beschwerdefüh- rerin keine hinreichende soziale Integration in die kantonale und kommu- nale Gemeinschaft erkennt, stützt sie sich ohne Weiteres auf sachliche Gründe beziehungsweise bewegt sich innerhalb ihres Ermessensspiel- raums. Aufgrund der festgestellten fehlenden Aktivitäten in lokalen Verei- nen und Institutionen sowie der fehlenden bzw. äusserst seltenen Teil- nahme an öffentlichen Anlässen lässt es sich jedenfalls ohne Weiteres sachlich vertreten, der Beschwerdeführerin die Aufnahme ins Gemeinde- bürgerrecht zufolge ungenügender Integration in die kantonale und kom- munale Gemeinschaft zu verwehren. An diesem Ergebnis vermag die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik erwähnte Gehbehinderung nichts zu ändern, da der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zufolge selbst bei eingeschränkten Möglichkeiten zur Teilnahme am Dorfleben Anforde- rungen an einen Integrationswillen gestellt werden dürfen, wenn auch nicht allzu hohe (vgl. BGE 138 I 305 E.4.4). Aufgrund der geschilderten Umstände lässt es sich mithin nicht beanstanden, wenn die Beschwerde- gegnerin zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin die in Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG aufgeführte Integration in die kantonale und kommunale Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Behandlung ihres Einbürge- rungsgesuchs nicht erfüllt habe. Folglich wurde aber ihr Gesuch um Ein- bürgerung von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen.
- 9 - b) Sollte sich die Beschwerdeführerin fortan indes vermehrt am sozialen Dorfleben beteiligen, kann sich die Situation selbstverständlich auch noch zu ihren Gunsten verändern. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Anzumerken bleibt lediglich, dass das Gericht die für die Be- schwerdegegnerin nicht ersichtliche Motivation, sich erst jetzt einbürgern zu wollen, obschon die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz doch schon während 25 Jahren in den Kantonen Zürich und Schwyz hatte, für nicht entscheidrelevant erachtet. Auch ihre (angebliche) Äusserung, dass ein Wegzug in ein ausserkantonales Altersheim in Abklärung sei, erscheint dem Gericht im Hinblick auf ein allfälliges weiteres Einbürgerungsgesuch als nicht entscheidend. 5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der nega- tive Einbürgerungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, als rechtens erweist. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demgegenüber als haltlos, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Für die Zusprechung einer Partei- entschädigung an die Bürgergemeinde besteht kein Anlass, da sie in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 264.-- zusammen Fr. 1'264.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]